Sehr geehrte Damen und Herren,
ein weiteres, für uns alle ungewöhnliches Jahr geht nun wieder zu Ende. Corona und die damit bedingten Einschränkungen haben uns wieder fest im Griff. Für uns Steuerberater ist es eine erhebliche Herausforderung, mit den sich immer wieder ändernden Bestimmungen zu Sonderprogrammen die Übersicht zu behalten. Bedauerlicherweise ändern sich gerade im Bereich der Corona-Bestimmungen Vorgaben oft im Nachhinein, sodass es in vielen Fällen zu, für uns nicht ganz nachvollziehbaren, Rückforderungen kommt. Die Gerichte werden vermutlich auch in diesem Bereich noch viel zu entscheiden haben.
In der Anlage erhalten Sie unser Rundschreiben für Januar mit vielen Informationen zu den aktuellen Gesetzesanpassungen. Daneben haben sich auch sehr viele grundlegende Bestimmungen im Bereich des internationalen Steuerrechts geändert. Eine Herausforderung für uns alle wird im nächsten Jahr auch die Neubewertung des gesamten Grundvermögens sein. Zum 1.1.2022 werden die neuen Grundsteuerwerte ermittelt, welche die bisherigen Einheitswerte ersetzen. Erst zum 1.1.2025 werden auf dieser Grundlage dann die neuen Grundsteuern festgesetzt. Voraussichtlich werden hierfür für jedes Grundstück im Laufe des Sommers Erklärungen zu erstellen sein. Die Regelungen zur Ermittlung der einzelnen Grundsteuerwerte werden in einzelnen Bundesländern voneinander abweichen. Vor allem Baden-Württemberg hat hier einen aus unserer Sicht bedenklichen Sonderweg eingeschlagen, wonach mit einem Bodenwertmodell nur noch Bodenwerte zur Ermittlung der Grundsteuerwerte ermittelt werden. Ob dieses Modell die Vorgaben unseres Verfassungsgerichts erfüllt, ist doch zumindest fraglich. Dieses Modell hat lediglich einen Vorteil- die Werte sind vergleichsweise einfach zu ermitteln.
Weiterhin möchten wir wiederholt darauf hinweisen, dass die elektronischen Kassen/Kassensysteme aller bargeldintensiven Betrieb in der Zwischenzeit über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Bitte beachten Sie zusammen mit Ihrem Kassenlieferanten bzw. mit Ihrem EDV-Berater unbedingt die gesetzlichen Vorgaben. In der Anlage haben wir Ihnen hierzu eine Kurzinfo beigefügt. Bei uns steht Ihnen hierzu gerne Herr Steuerberater Sebastian Fischer mit Auskünften zur Verfügung.
Soweit Sie eine Gesellschaft betreiben, sollten Sie sich bitte unbedingt um einen vollständigen Eintrag Ihrer Gesellschaft im Transparenzregister kümmern. Hierzu sind im beigefügten Rundschreiben für Januar ein paar Details aufgeführt. Eine ausführlichere Mandanten-Info zu diesem wie auch zu weiteren Themenbereichen finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://vitan.de/infocenter/mandanten-info. Hierfür sollten Sie lediglich Ihre Mandanten-Nr. eingeben. Diese ist auf jedem Anschreiben oder jeder Rechnung rechts oben ersichtlich. Unter den Mandanten-Infos finden Sie auch Broschüren zur ordnungsgemäßen Kassenführung oder zu den gesetzlichen Inhalten einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein vor allem gesundes, erfolgreiches und zufriedenes neues Jahr 2022.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
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