Sehr geehrte Damen und Herren,
das Jahr 2023 neigt sich dem Ende entgegen und die Änderungen für das neue Jahr lassen nicht auf sich warten.
Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition. Ein kleiner Funke Hoffnung, dass die Ermäßigung doch nochmal verlängert wird, bleibt.
In der vergangenen Woche wurde die Erhöhung des Mindestlohns durch das Bundeskabinett beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten um 82 Cent auf 12,82 Euro. Am 1. Januar wird die Lohnuntergrenze auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben und ein Jahr später auf 12,82 Euro. Der Beschluss geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom Juni zurück. Die Empfehlung wurde nicht im Einvernehmen getroffen. Die Arbeitnehmervertreter halten die Anhebung für zu niedrig, wurden aber überstimmt. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Somit steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze und zwar ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich (Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro).
Aktuell ist die Finanzverwaltung, insbesondere die Prüfer des Finanzamtes Lörrach unangekündigt bei bargeldintensiven Betrieben (Restaurants, Imbiss, Friseur etc.) vorstellig und führen eine Kassen-Nachschau durch. Wir verweisen diesbezüglich nochmals auf unsere Mandanten-Info zur Kassennachschau, welche jederzeit auf der VITAN-Homepage unter dem Punkt Infocenter abrufbar ist.
Der Bundesfinanzhof entschied erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Demnach kann bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer vGA führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.
Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu offenbaren. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
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