Sehr geehrte Damen und Herren,
aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.2021 sog. Fernverkäufe. An die Stelle der nationalen Lieferschwellen tritt eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro. Unternehmer können ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Fernverkäufe über den sog. One-Stop-Shop melden. Wenn Sie Lieferungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Länder tätigen, müssen Sie diese Vorgaben unbedingt beachten. Wir fügen in diesem Zusammenhang auch ein sehr umfassendes Schreiben des BMF in der Anlage bei, welches zu diesen Fragestellungen ergangen ist. Dies alles ist Teil des umfassenden Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Bitte wenden Sie sich bei uns an Herrn Reymüller, wenn Sie von dieser Regelung betroffen sein könnten.
Viele Menschen kennen und benutzen Gutscheinbücher. Ob die Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinbüchern dem Regelumsatzsteuersatz unterliegen, hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden.
Es klingt im ersten Moment seltsam, dennoch hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, ob ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert ist.
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