Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte von vielen mit Spannung erwartet werden.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erstmals genaue Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen aufgezeigt.
Außerdem entschied der Bundesfinanzhof, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind. Die Abgeltungswirkung trete auch dann ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde.
Der ermäßigte Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wurde über den 30. Juni 2021 verlängert auf den 31.12.2022. Das hierzu ergangene Schreiben des BMF fügen wir als weitere Anlage bei.
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