Sehr geehrte Damen und Herren,
es gibt für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 eine Erleichterung beim Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Angaben zu Kindern kann der Arbeitnehmer über die bundeseinheitliche Selbstauskunft tätigen. Diese ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt.
Wir haben Ihnen das entsprechende Formular in einem Anhang zu diesem Rundschreiben beigefügt. Das vom Arbeitnehmer ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist in Ihren Lohnunterlagen/Personalakten aufzubewahren und der Lohnabrechnungsstelle (z.B. Steuerkanzlei) ein Kopie zu übergeben.
Die Erleichterung des Nachweises erfolgt unter dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber an einem Datenaustausch arbeitet, damit die Angaben zu den Kindern ab Juni 2025 automatisch, wie beim ELSTAM Verfahren ausgetauscht werden.
Nun zu einem anderen Thema. Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung auszulegen sind. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr dazu.
Mit einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Vermieter einer Ferienwohnung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen erbringt.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert: Zum 01.07.2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nochmals spürbar angehoben.
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