Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gesetzgeber hat mit dem 3. Entlastungspaket einige Neuerungen auf den Weg gebracht, auf welche schon gespannt gewartet wurde. Die sog. Inflationsausgleichsprämie sieht vor, dass bis Ende 2024 Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sind. Ergänzend zu einem kurzen Überblick auf Seite 5 dieser Monatsinformationen fügen wir zu dieser vorteilhaften Regelung einen ausführlichen Fachbeitrag in einer separaten Anlage bei.
Am 07.10.2022 hat der Bundesrat zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Bis Ende 2023 bleibt es demnach beim
reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke.
Weiterhin haben die Finanzminister der Länder in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung auf den 31. Januar 2023 verständigt.
Außerdem hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren ist, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Gesellschafterverrechnungskonto damit belastet wird oder ob die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich ist.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Lesen Sie hier weiter:
IWW-Fachbeitrag zu Details der Inflationsausgleichsprämie <- als PDF.
Laden Sie hier die komplette Monatsinformation als PDF.