Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräu-ßerung der Aktien seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.
Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art werden über diese Plattformen von Privatleu-ten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. In diesem Zusammenhang ent-steht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliegt und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden kann, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt.
Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialver-sicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Das Bundesministerium für Ar-beit und Soziales hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst und für das Jahr 2022 bekannt gegeben.
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