Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war.
Zu beachten ist zudem die neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023. Außerdem sind im Bereich der Gesetzgebung einige kurzfristige Veränderungen zu erwarten. So hat der Finanzausschuss angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vor. Und: die Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt.
Daneben haben sich zum 1.10.2022 einige Änderungen im Lohnbereich vor allem im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns ergeben. In diesem Zusammenhang wurden auch die Eckdaten der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse neu geregelt. Eine detaillierte Mandanten-Info zu Mini- und Midijobs fügen wir Ihnen als separate Anlage bei. Diese und weitere Info-Broschüren auch zu den aktuellen Steueränderungen finden Sie auch auf unserer Homepage unter Aktuelles. Sie müssen zum Abruf lediglich Ihre Mandanten-Nr. eingeben.
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